Aktuelles aus der Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft

2025: Dorschfangverbot für die Freizeitfischerei, Lachs - Tagesfangbegrenzung

Für das Jahr 2025 wurden mit Art.9 und 10 der VO(EU) 2024/2903 die Bedingungen für die Freizeitfischerei in der Ostsee festgelegt. Danach darf in der westlichen Ostsee in den Untergebieten 22 bis 26  kein Dorsch von Anglern/Freizeitfischer an Bord behalten (angeeignet) werden. Zufällig mitgefangene Dorsche sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.

Zusätzlich wurde wie in den Vorjahren bestimmt, dass die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22-31 (gesamte Ostsee) verboten ist. Jedes gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden. Ausgenommen hiervon sind Lachse, die als Smolt beim Besatz durch einen Fettflossenschnitt gekennzeichnet wurden (fehlende Fettflosse) - hier darf ein Exemplar pro Freizeitfischer und Tag an Bord behalten werden - die Anlandung aller gefangenen Fische muss jeweils als ganzes Exemplar (nicht geschlachtet oder filetiert) erfolgen.

 

EU-Regelungen zum Aalschutz in Küstengewässern veröffentlicht

Der Ministerrat der EU hat wiederum für das Jahr 2025 wieder eine weitreichende Entscheidung zum Schutz der Fischart AalAnguilla anguilla getroffen.

Die Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern wurde im Ambtsblatt der EU veröffentlicht. 

Nach Artikel 13 Abs. 7 der vorgenannten Verordnung ist die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 untersagt. Die nationale Rechtsumsetzung erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung (AV-Aalfangverbot). Der räumliche Geltungsbereich des EU-Rechtes weicht von der landesfischereirechtlichen Definition der Küstengewässer geringfügig ab - weiter lesen.

 

Fischereidokumente digital

Ab 10. Dezember 2024 ist die Entrichtung der Fischereiabgabe auch digital möglich. In dem von der oberen Fischereibehörde bereitgestellten Online-Shop kann unter https://erlaubnis.angeln-mv.de/ neben den Angelerlaubnisscheinen für die Küstengewässer auch der Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe bequem von zu Hause aus ohne weiteren Behördengang erworben werden. Der Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe wird als pdf-Dokument digital erteilt und kann ausgedruckt oder auf einem Smartphone elektronisch mitgeführt werden. Gleichzeitig mit der digitalen Entrichtung der Fischereiabgabe wurde auch der Touristenfischereischein digitalisiert, der nun ebenfalls ohne Behördengang von zu Hause aus beantragt werden kann und per Email übermittelt wird.

 

Änderung des Landesfischereigesetzes

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns hat am 10.07.2024 in seiner 84. Sitzung dieser Legislaturperiode die Änderung des Landesfischereigesetzes M-V beschlossen. Das Gesetz beinhaltet diverse Änderungen:

Im Vorgriff auf die Digitalisierung und die geplante Neuausstellung der Fischereischeine, die dann kein Lichtbild mehr enthalten werden, muss der Personalausweis mitgeführt werden - bei Jugendlichen unter 16 Jahre kann dies z.B. auch ein Schülerausweis sein.

Elektronisch erteilte Dokumente sind, sofern sie vom Inhaber nicht ausgedruckt werden, im Rahmen der Kontrolle auf einem elektronischen Gerät lesbar dem Kontrollbefugten vorzulegen.

Die Ausübung der Elektrofischerei muss zukünftig von der oberen Fischereibehörde genehmigt werden.

Eine wichtige Änderung ist die Neufassung des § 9 Abs.1 LFischG. Wie aus der Begründung zum Gesetz hervorgeht, soll ab 2025 auch jeder „Gastangler“ aus anderen Ländern die Fischereiabgabe in M-V entrichten. Die Gesetzesänderung erfordert noch eine Änderung der Fischereischeinverordnung. Bis dahin gilt, dass gültige Fischereischeine aus einem anderen Bundesland oder Staat mit Nachweis der dort entrichteten Fischereiabgabe weiterhin für die Fischereiausübung in MV anerkannt werden. Angler aus den Bundesländern Sachsen, Niedersachsen und Bremen (auch Polen, Österreich, Schweiz, Niederlande) haben in ihren Ländern jedoch keine Fischereiabgabepflicht; sie müssen deshalb ab 2025 eine Abgabeentrichtung in MV vornehmen, wenn sie in Gewässern des Landes MV angeln wollen.  INFO

Das Änderungsgesetz wurde am 27. August 2024 im Gesetz- und Verordnungs-blatt M-V auf Seite 518 bekanntgegeben und ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Lediglich der neue § 9 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes tritt erst am 01.01.2025 in Kraft. >>> mehr lesen

 

Schonzeit Hecht

In der Zeit vom 1. März bis 30. April ist für die Fischart Hecht Esox lucius  in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Reproduktion der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).

Hechte, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

Schonzeit Zander

In der Zeit vom 23. April bis zum 22. Mai ist für die Fischart Zander Stizostedion lucioperca  in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Reproduktion der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).

Zander, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

 

Fischereiforschung: Telemetriefeld mit gelben Bojen westlich Boltenhagens

Durch Angler werden regelmäßig Anfragen an die obere Fischereibehörde zu einem Projekt des Thünen-Instituts für Ostseefischerei herangetragen.

Näheres zum Projekt finden Sie auf der website des Instituts:

Thuenen.de

Fischschonbezirk an der Unterwarnow (Bereich Mühlendamm)

Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der Küstenfischereiordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), zul. geä. am 6.Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 6) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern, für die die Hansestadt Rostock die Fischereirechte besitzt, vom 2.November 2005 (Städtischer Anzeiger Nr. 24 S. 5) ist im Bereich der Unterwarnow bei der Ausübung der Fischerei vom Stauwehr und der Schleuse ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten. 

Es haben sich in jüngster Zeit mehrere Angler bei der oberen Fischereibehörde gemeldet und Ihre Einschätzung mitgeteilt, dass es sich bei dem Schleusenbauwerk am Mühlendamm nicht mehr um eine Schleuse handelt und somit dort kein Schonbezirk existieren würde.

Das Schleusenbauwerk ist teilweise mit Sand verfüllt, so dass es als Bootsumtragestelle zwischen Oberwarnow und Unterwarnow genutzt werden kann – eine entsprechende Beschilderung ist ebenfalls angebracht.

Für die fischereirechtlich bindenden Bestimmungen des Schonbezirkes nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der Küstenfischereiordnung und § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen der Hansestadt Rostock ist für die Ausdehnung des 100-m-Schonbezirkes nur der geografische Punkt des Schleusenbauwerkes – nicht jedoch die Funktionsfähigkeit der Schleuse – entscheidend.

Fazit: Das Angeln und Fischen in der Unterwarnow im Abstand von 100 Metern vom Schleusenbauwerk bleibt verboten - Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Bußgeld geahndet.

 

Informationsmaterial zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern

Mit Informationsmaterial (Flyer, Broschüren), welche der Fischereischutzverein M-V in Zusammenarbeit mit der oberen Fischereibehörde herausgegeben hat, sollen Anglern, wie auch Touristen die vielfältigen Informationen zum Angeln in den Küsten- und Binnengewässern des Landes M-V dargestellt werden. <weiter lesen>

 

Ansprechpartner

Hier finden Sie die Ansprechpartner aus dem Fachbereich Fischerei.