Zeitweise Stilllegung von Fischereifahrzeugen

Unterstützungsleistungen bei vorübergehender Einstellung der Heringsfischerei in der Ostsee 2023

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat mit Bekanntmachung vom 06.06.2023 zum Schutz des Heringsbestandes in den ICES-Untergebieten 22-24 der Ostsee für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr eine weitere Schließungszeit für die Heringsfischerei von 30 Tagen festgelegt.
Weiterhin hat das LALLF mit Allgemeinverfügung vom 06.06.2023 festgelegt, dass diese Schließungszeit innerhalb der 3-Seemeilen-Zone Mecklenburg-Vorpommerns (einschließlich der Fischereibezirke) auch für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über Alles von kleiner als 8 m gilt.
Die Schließungszeit (für Hering) umfasst für Fahrzeuge < 12 m mit mindestens einem passiven Fanggeräten drei geschlossene Blöcke á 10 Tage im Zeitraum vom 16. August bis 31. Oktober 2023. Für Fahrzeuge > 12 m mit jeglichem Fanggerät sowie Fahrzeuge < 12 m mit aktivem Fanggerät wurde eine Schließungszeit (für Sprotte) vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2023 festgelegt.
Ostseefischereibetrieben, die auf Grund dieser Bekanntmachung ihre Fischereifahrzeuge in Zeitraum 16.08. bis 31.10.2023 bzw. 01.10. bis 31.12.2023 befristet stilllegen und sämtliche Fischereitätigkeiten einstellen, können hierfür Unterstützungsleistungen gewährt werden.
Eine geförderte zeitweise Stilllegung ist für höchstens 30 Tage  in geschlossenen 10-Tages-Blöcken möglich. Ausnahmen gelten nur für Betriebe, die nicht mehr in diesem Umfang über freie EMFF-Stillliegetage verfügen.
Hinweis: Die Antragstellung ist letzmalig für den EMFF möglich. Bei einer Förderung aus dem EMFAF muss eine Stilllegung für 30 Tage erfolgen.

Unterstützungsleistungen gem. Richtlinie des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 15.12.2015 in der geltenden Fassung
Neben Art. 33 der VO (EU) 508/2014 (bzw. Art. 21 der VO (EU) 2021/1139) gelten insbesondere die Bestimmungen der MAF-BMEL, des Erlasses des BMEL vom 06.06.2023 sowie des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt MV.
Gefördert werden Eigner von Fischereifahrzeugen der Seefischerei im Haupterwerb gem. 4.2 MAF-BMEL.

In den Stillliegezeiträumen sind sämtliche Fischereitätigkeiten des Fördermittelempfängers, auch nicht-kommerzielle sowie wissenschaftliche Fischereitätigkeiten, einzustellen! Alle zum Fischereibetrieb gehörenden Fischereifahrzeuge sind durchgängig stillzulegen (Verbleib im Hafen).

Die Unterstützungsleistung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag pro Stillliegetag (Tagessatz) plus einer Vergütung für die dem Betrieb im Jahr 2016 insgesamt zugewiesenen Quoten für Hering in den ICES-Untergebieten 22-24. Der Tagessatz wird nur für ein Fischereifahrzeug je Fischereibetrieb gewährt.

Die Unterstützungsleistungen werden durch das LALLF vor Beginn der Einstellung der Fischereitätigkeit bewilligt, d.h. Anträge müssen zwingend vorher gestellt werden!

Fristen für die Antragstellung:
Beginn: ab sofort
Stilllegung im August 2023: 19. Juli 2023 (Posteingang) nur mit Antrag auf vorzeitigen Beginn!

Stilllegung in anderen Zeiträumen:  spätestens 01. September 2023                      
Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Stilllegung unter Verwendung des Antragsformulars und der Anlagen einzureichen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt sowie den Rechtsvorschriften.

Ansprechpartner: Herr Holznagel     Tel.:  0385 – 588 61631       E-Mail: matthias.holznagel@lallf.mvnet.de