Der Touristenfischereischein in M-V
Der Situation des zunehmenden Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern Rechnung tragend, hat sich der Gesetzgeber mit Erlass des Fischereigesetzes im Jahr 2005 entschlossen, auch ''Nichtanglern'' durch Einführung eines zeitlich befristeten Fischereischeines das Angeln zu ermöglichen. Zum Erwerb eines "regulären" Fischereischeines ist sonst immer eine bestandene Fischereischeinprüfung erforderlich, zu welcher eine gehörige Portion Fachwissen vonnöten ist. Der Zeitaufwand für die Prüfung soll einem ''Urlaubsangler'' nicht abverlangt werden.
Der zeitlich befristete Fischereischein kann in als Dokument bei den örtlichen Ordnungsbehörden und die dort angeschlossenen Ausgabestellen erworben werden. Seit dem 10.12.2024 ist der Erwerb auch digital möglich. In dem von der oberen Fischereibehörde bereitgestellten Online-Shop kann unter https://erlaubnis.angeln-mv.de/ kann er neben weiteren Fischereidokumenten bequem von zu Hause aus ohne weiteren Behördengang erworben werden. Der zeitlich befristete Fischereischein als pdf-Dokument digital erteilt und kann ausgedruckt oder auf einem Smartphone elektronisch mitgeführt werden
Download-Link der Ausgabestellen Touristenfischereischein als PDF-Liste
Um im Sinne des Fischerei- und Tierschutzrechtes eine Mindestsachkunde zu vermitteln, die die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellen soll, erhalten die Antragsteller mit dem Touristenfischereischein auch eine Broschüre mit Darstellungen zum Fischereirecht sowie zur fischwaidgerechte Handhabung der Angeln und der gefangenen Fische. Mit der Antragstellung zum Erwerb eines Touristenfischereischeins besteht die Verpflichtung, sich das notwendige Wissen zur Fischerei und zum Tierschutz aus der Broschüre anzueignen.
Sie können hier die Broschüre downloaden: pdf (2,9 MB)
Der zeitlich befristete Fischereischein wird dem Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt und kann bei Vorlage des Dokumentes der Erstausstellung im Kalenderjahr (auch mehrfach) verlängert werden. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, anderer Bundesländer und auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.
Der befristete Fischereischein wird als Touristenfischereischein von den örtlichen Ordnungsbehörden (Adressliste) und deren angeschlossene Stellen erteilt. Die örtlichen Ordnungsbehörden können weitere Ausgabestellen (Tourismusbüros, Kurverwaltungen etc.) in die Ausgabe der Dokumente einbezogen haben.
Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeins ist bei der Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:
- Schriftlicher Antrag auf Erteilung des Touristenfischereischeins (Formblatt)
- Erklärung zum Erwerb der Kenntnisse und über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (Formblatt s.o.)
- Personalausweis
Soweit der Antragsteller die postalische Zusendung des Fischereischeines beantragt, muss der Antrag mindestens 21 Tage vor dem "Angeltermin" der Behörde zugesandt werden; den Antragsunterlagen muss eine Kopie des Personaldokumentes beigefügt sein. Die Ordnungsbehörden senden i.d.R. den erteilten Touristenfischereischein auch zu, so dass das Dokument rechtszeitig vor dem Urlaub erworben werden kann (ggf. telefonische Rücksprache).
Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 24,- Euro, für die Verlängerung im Kalenderjahr der Erstausstellung des zeitlich befristeten Fischereischeines jeweils 13,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten, für die Verlängerung wird eine Fischereiabgabemarke und Informationsbroschüre nicht ausgegeben.
Der zeitlich befristete Fischereischein / Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.