Umsetzung des Cannabisgesetzes

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) trat am 1. April 2024, ein zweiter Teil des Gesetzes, der sich auf die Anbauvereinigungen bezieht, zum 1. Juli 2024 in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hatte Letzteres zunächst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, um den Bundesländern eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen.

Kontakt

Mail: Anbauvereinigung@lallf.mvnet.de

Überblick über die Regelungen

  • Die Zuständigkeit für das Konsumcannabisgesetzes(KCanG) wurde dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (LM) zugeordnet.
  • Die Vollzugsaufgaben hinsichtlich der Anbauvereinigungen, dazu gehören insbesondere die Prüfung und Erteilung von Erlaubnissen sowie die Überwachung, übernimmt das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), eine dem LM nachgeordnete Behörde.
  • Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen (nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 bis 36 KCanG) liegt ebenfalls beim LALLF.

Antragsverfahren

Der bereitgestellte Antrag auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen sowie die entsprechenden Anlagen sind vollständig ausgefüllt vorzugsweise an anbauvereinigung@lallf.mvnet.de , in Ausnahmefällen per Post zu senden an:

Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Thierfelderstrasse 18
18059 Rostock

Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte sind im Original an genannte postalische Adresse zu senden, die Vereinssatzungen öffentlich zugänglich zu machen!

Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

Gebühren

Das Antragsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren richten sich nach dem erforderlichen Aufwand. Dieser wird aufgrund der unterschiedlichen individuellen Gegebenheiten stark variieren. Für den Fall, dass ein Erlaubnisantrag abgelehnt werden muss, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe nach dem erforderlichen Aufwand an.

Die Erhebung der Gebühren erfolgt in einem seperaten Gebührenbescheid. Die Höhe der Kosten liegen pro Erstantrag zwischen 500 EUR bis 1.000 EUR.

Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

Zur Unterstützung bei der Entwicklung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes wurde durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein Leitfaden zur Verfügung gestellt.

Schulungen für Präventionsbeauftragte

Benannte Präventionsbeauftragte der Anbauvereinigungen müssen einen Nachweis über die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten, öffentlich geförderten Einrichtungen beibringen. In Mecklenburg-Vorpommern werden die ersten Kurse im September durch die LAKOST, Landeskoordinierungsstelle für Suchtthemen MV, angeboten. Bitte nehmen Sie dorthin Kontakt auf, auch wenn Sie bereits über ein Zertifikat eines anderen Anbieters verfügen!