Aktuelles aus der Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft
Von Aal über Kontrollverordnung bis Quote - Tagung aller Fischereiinspektoren der Küstenbundesländer und des Bundes
Hier der Link zur Pressemitteilung
Änderung des Landesfischereigesetzes
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns hat am 10.07.2024 in seiner 84. Sitzung dieser Legislaturperiode die Änderung des Landesfischereigesetzes M-V beschlossen. Das Gesetz beinhaltet diverse Änderungen:
Im Vorgriff auf die Digitalisierung und die geplante Neuausstellung der Fischereischeine, die dann kein Lichtbild mehr enthalten werden, muss der Personalausweis mitgeführt werden - bei Jugendlichen unter 16 Jahre kann dies z.B. auch ein Schülerausweis sein.
Elektronisch erteilte Dokumente sind, sofern sie vom Inhaber nicht ausgedruckt werden, im Rahmen der Kontrolle auf einem elektronischen Gerät lesbar dem Kontrollbefugten vorzulegen.
Die Ausübung der Elektrofischerei muss zukünftig von der oberen Fischereibehörde genehmigt werden.
Eine wichtige Änderung ist die Neufassung des § 9 Abs.1 LFischG. Wie aus der Begründung zum Gesetz hervorgeht, soll ab 2025 auch jeder „Gastangler“ aus anderen Ländern die Fischereiabgabe in M-V entrichten. Die Gesetzesänderung erfordert noch eine Änderung der Fischereischeinverordnung. Bis dahin gilt, dass gültige Fischereischeine aus einem anderen Bundesland oder Staat mit Nachweis der dort entrichteten Fischereiabgabe weiterhin für die Fischereiausübung in MV anerkannt werden. Angler aus den Bundesländern Sachsen, Niedersachsen und Bremen (auch Polen, Österreich, Schweiz, Niederlande) haben in ihren Ländern jedoch keine Fischereiabgabepflicht; sie müssen deshalb ab 2025 eine Abgabeentrichtung in MV vornehmen, wenn sie in Gewässern des Landes MV angeln wollen.
Das Änderungsgesetz wurde am 27. August 2024 im Gesetz- und Verordnungs-blatt M-V auf Seite 518 bekanntgegeben und ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Lediglich der neue § 9 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes tritt erst am 01.01.2025 in Kraft. >>> mehr lesen
Umsetzung von Hechtschutzmaßnahmen
Im Rahmen der Vorstellung der Ergebnisse des Forschungsprojektes zu den Hechtbeständen in den Boddengewässern im Juni 2023 wurde von den Wissenschaftlern für eine nachhaltige Nutzung der Hechtbestände die Reduzierung der Tagefangbegrenzung und die Einrichtung neuer Winterlagergebiete empfohlen.
Die fünf bestehenden Allgemeinverfügungen zu den Winterlagergebieten im Hafen Stralsund, in der Lanckener Bek, im Unteren Ryck, im Hafen Wolgast und angrenzenden Gewässern und in der Unteren Uecker wurden entsprechend angepasst. Die Veröffentlichung d. Änderung erfolgte im Amtlichen Anzeiger Nr.30 als Anlage zum Amtsblatt MV.
Zum Schutz der Vorlaichkonzentrationen des Hechtes wurden mit der Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung in der Neuendorfer Wiek für die Zeit vom 01.11. bis 28.02. des Folgejahres Beschränkungen für die Berufs- und Freizeitfischerei festgelegt. Im Gewässerbereich Udarser Wiek / Koselower See wurden für die Zeit vom 01.11. bis 28.02. des Folgejahres Beschränkungen für die Fischerei mit beruflichen Fanggeräten festglegt.
siehe auch Schonbezirke und Landesrecht
EU-Regelungen zum Aalschutz in Küstengewässern veröffentlicht
Der Ministerrat der EU hat wiederum für das Jahr 2024 eine weitreichende Entscheidung zum Schutz der Fischart AalAnguilla anguilla getroffen.
Die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern wurde nun am 11.01.2024 im Ambtsblatt der EU veröffentlicht.
Nach Artikel 13 Abs. 7 der vorgenannten Verordnung ist die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 untersagt. Die nationale Rechtsumsetzung erfolgte in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung (AV-Aalfangverbot). Der räumliche Geltungsbereich des EU-Rechtes weicht von der landesfischereirechtlichen Definition der Küstengewässer geringfügig ab - weiter lesen.
2024: Dorschfangverbot für die Freizeitfischerei, Lachs - Tagesfangbegrenzung
Für das Jahr 2024 wurden mit Art.9 und 10 der VO(EU) 2023/2638 die Bedingungen für die Freizeitfischerei in der Ostsee festgelegt. Danach darf in der westlichen Ostsee in den Untergebieten 22 bis 26 kein Dorsch von Anglern/Freizeitfischer an Bord behalten (angeeignet) werden. Zufällig mitgefangene Dorsche sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
Zusätzlich wurde wie in den Vorjahren bestimmt, dass die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22-31 (gesamte Ostsee) verboten ist. Jedes gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden. Ausgenommen hiervon sind Lachse, die als Smolt beim Besatz durch einen Fettflossenschnitt gekennzeichnet wurden (fehlende Fettflosse) - hier darf ein Exemplar pro Freizeitfischer und Tag an Bord behalten werden - die Anlandung aller gefangenen Fische muss jeweils als ganzes Exemplar (nicht geschlachtet oder filetiert) erfolgen.
Winterlagerschutzbestimmungen
Regelmäßig im Herbst ist die Einwanderung von Süßwasserfischarten in bestimmte Teile der Küstengewässer festzustellen. Diese wurden von der oberen Fischereibehörde als Winterlager im Sinne von § 18 Abs. 1 Ziffer 3 Landesfischereigesetz MV ausgewiesen und unter Schutz gestellt. In den Winterlagern gelten spezifische fischereiliche Verbote oder Einschränkungen.
- Hafen Stralsund - zeitliche Geltung der Einschränkungen vom 12. Oktober bis einschließlich 10. März des Folgejahres
- Lanckener Bek - zeitliche Geltung der Einschränkungen vom 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres
- Untere Ryck bei Greifswald - zeitliche Geltung der Einschränkungen vom 12. Oktober bis einschließlich 10. März des Folgejahres
- Hafen Wolgast und angrenzende Gewässer - zeitliche Geltung der Einschränkungen vom 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres
- Untere Uecker - zeitliche Geltung der Einschränkungen vom 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres
- Neuendorfer Wiek- zeitliche Geltung der Einschränkungen vom 1. November bis einschließlich 28. Februar des Folgejahres
Die Veröffentlichung der Winterlagerregelungen wurden im Amtlichen Anzeiger - Anlage zum Amtsblatt M-V - bekannt gegeben. <mehr lesen>
Weitere Informationen zum Angeln in Winterlagern <mehr lesen>
Schonzeit Lachs und Meerforelle
In der Zeit vom 15. September bis 14. Dezember ist für die Großsalmoniden Lachs Salmo salar und Meerforelle Salmo trutta in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Wanderung zu den Reproduktionsgewässern der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).
Fische der vorgenannten Arten, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Fischereiforschung: Telemetriefeld mit gelben Bojen westlich Boltenhagens
Durch Angler werden regelmäßig Anfragen an die obere Fischereibehörde zu einem Projekt des Thünen-Instituts für Ostseefischerei herangetragen.
Näheres zum Projekt finden Sie auf der website des Instituts:
Fischschonbezirk an der Unterwarnow (Bereich Mühlendamm)
Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der Küstenfischereiordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), zul. geä. am 6.Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 6) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern, für die die Hansestadt Rostock die Fischereirechte besitzt, vom 2.November 2005 (Städtischer Anzeiger Nr. 24 S. 5) ist im Bereich der Unterwarnow bei der Ausübung der Fischerei vom Stauwehr und der Schleuse ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.
Es haben sich in jüngster Zeit mehrere Angler bei der oberen Fischereibehörde gemeldet und Ihre Einschätzung mitgeteilt, dass es sich bei dem Schleusenbauwerk am Mühlendamm nicht mehr um eine Schleuse handelt und somit dort kein Schonbezirk existieren würde.
Das Schleusenbauwerk ist teilweise mit Sand verfüllt, so dass es als Bootsumtragestelle zwischen Oberwarnow und Unterwarnow genutzt werden kann – eine entsprechende Beschilderung ist ebenfalls angebracht.
Für die fischereirechtlich bindenden Bestimmungen des Schonbezirkes nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der Küstenfischereiordnung und § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen der Hansestadt Rostock ist für die Ausdehnung des 100-m-Schonbezirkes nur der geografische Punkt des Schleusenbauwerkes – nicht jedoch die Funktionsfähigkeit der Schleuse – entscheidend.
Fazit: Das Angeln und Fischen in der Unterwarnow im Abstand von 100 Metern vom Schleusenbauwerk bleibt verboten - Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Bußgeld geahndet.
Informationsmaterial zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern
Mit Informationsmaterial (Flyer, Broschüren), welche der Fischereischutzverein M-V in Zusammenarbeit mit der oberen Fischereibehörde herausgegeben hat, sollen Anglern, wie auch Touristen die vielfältigen Informationen zum Angeln in den Küsten- und Binnengewässern des Landes M-V dargestellt werden. <weiter lesen>
Ansprechpartner
Hier finden Sie die Ansprechpartner aus dem Fachbereich Fischerei.