Fischereischein / Angelerlaubnis
Das Angeln ist für viele Menschen die schönste Freizeitbeschäftigung. In einer landschaftlich reizvollen Umgebung diesem Hobby nachzugehen, dabei zu entspannen und so manch selbstgefangenen Fisch als Mahlzeit mit nach Hause zu nehmen, findet immer mehr Zuspruch.
Grundsätzlich besteht beim Fischfang in allen Gewässern des Landes M-V, wie in den anderen Bundesländern auch, die Fischereischeinpflicht [§ 7 LFischG]. Die Fischereischeinpflicht gilt in M-V mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (das vierzehnte Lebensjahr wird am Tag vor dem vierzehnten Geburtstag vollendet). Fischereischeine können optional bereits ab dem vollendeten 10. Lebensjahr erteilt werden. Unterhalb dieses Alters ist eine Teilnahme an der Fischereischeinprüfung auch nicht zu empfehlen, da die Fischereischeinprüfung das Verständnis chemischer, physikalischer und biologischer Prozesse und Mechanismen erfordert. Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, benötigen somit zum Angeln keinen Fischereischein, sondern nur eine Angelerlaubnis des Fischereiberechtigten. Nähere Hinweise zum Angeln durch Kinder finden Sie hier
Fischereischeine werden in Mecklenburg-Vorpommern als Fischereischein auf Lebenszeit (nach bestandener Sachkundeprüfung) oder für touristisch interessierte Angler für die Dauer von bis zu 28 Tagen als befristeter Fischereischein (Touristenfischereischein) (auch mehrmals im Kalenderjahr) erteilt.
Gültigkeit von Fischereischeinen anderer Staaten
- Fischereischeine anderer Staaten werden in M-V zum Angeln anerkannt, soweit der Fischereischein von einer staatlichen Stelle ausgegeben wurde oder anerkannt ist, er gültig ist und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in M-V hat (siehe Muster der anerkannten Fischereischeine anderer Staaten).
Gültigkeit von Fischereischeinen anderer Bundesländer
- Haben Bürger aus einem anderen Bundesland bereits einen Fischereischein des anderen Bundeslandes, so wird dieser in M-V zum Angeln anerkannt, soweit der Fischereischein gültig ist und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in M-V hat. (Personen mit Hauptwohnsitz in M-V benötigen immer einen Fischereischein des Landes M-V.)
Umtausch von Fischereischeinen anderer Bundesländer
- Wollen Bürger aus einem anderen Bundesland nach M-V umziehen, so können Fischereischeine, die aufgrund einer Sachkundeprüfung in dem anderen Bundesland erteilt worden sind, gegen einen Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V umgetauscht werden. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Prüfung der Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises erfolgt bei der oberen Fischereibehörde.
Angelerlaubnis
Neben dem Erwerb eines Fischereischeines muss jeder Angler auch eine Angelerlaubnis für das jeweilig zu beangelnde Gewässer besitzen [§ 6 LFischG]. Die Ausübung des Fischfanges ohne diese privatrechtliche Befugnis ist Fischwilderei, welche als Straftat nach § 293 Strafgesetzbuch verfolgt werden kann.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine freien Angelgewässer !
Für die Binnengewässer wird die Angelerlaubnis / Angelkarte in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers, z. B. Einzelfischer, Fischereiunternehmen, Landesanglerverband (LAV), Deutscher Anglerverband (DAV), örtlicher Anglerverein oder Kommune ausgestellt. Die Angelgewässer sind nicht unbedingt durch eine Beschilderung gekennzeichnet, da dies nicht fischereigesetzlich geregelt ist. Jeder Angler muss sich deshalb selbst zu den Eigentums- oder Pachtverhältnissen erkundigen.
Informationen zum Erwerb einer Angelerlaubnis für Binnengewässer können aus dem Gewässerverzeichnis bezogen werden oder es ist beim örtlichen Ordnungsamt bzw. Fischereibetrieb nachzufragen. Die Kontrolle des örtlichen Geltungsbereiches der erworbenen Angelerlaubnis sollte immer vorgenommen werden, denn nichts ist ärgerlicher als an einem Gewässer mit einer Angelerlaubnis angetroffen zu werden, die dort nicht gültig ist.
Auch für die Küstengewässer des Landes M-V ist eine Angelerlaubnis erforderlich. Zu den Küstengewässern gehören die Bodden, Haffe, Peenestrom, Achterwasser und die Ostsee, soweit sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt.
In M-V werden immer zwei Dokumente zum Angeln benötigt - Fischereischein und Angelerlaubnis.
Jeder Angler benötigt dabei seinen eigenen Fischereischein und seine eigene Angelerlaubnis, da die Dokumente personengebunden erteilt werden. Das "Mit-angeln-lassen" anderer Personen ist nicht zulässig. Lediglich bei Kindern bis zum vollendeten 14.Lebensjahr wird es von der Fischereiaufsicht nicht beanstandet, wenn die Kinder unter Aufsicht eines Inhabers von Fischereidokumenten im inhaltlichen Geltungsbereich der Dokumente unter Beachtung der dortigen Beschränkung mitangeln (die Aufsicht soll die Einhaltung der Vorschriften zur Fischerei sowie zum Tierschutz und Naturschutz sicherstellen).
Eine Befreiung von der Fischereischeinpflicht hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 7 LFischG für Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, bestimmt. Soweit die Befreiung in Anspruch genommen wird, müssen die Bürger unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist zusammen mit einer Angelerlaubnis für das Gewässer beim Angeln mitzuführen und den Kontrollbefugten zur Prüfung vorzulegen.
Mit dem Fischereischein und der Angelerlaubnis dürfen nur die üblichen anglerischen Fanggeräte - Handangel und Köderfischsenke - (s. Eintragung auf der Angelerlaubnis) zum Fischfang verwendet werden. Die Verwendung von Fanggeräten der Berufsfischerei ist ausschließlich Personen vorbehalten, die eine Berufsausbildung zum FISCHWIRT, eine gleichwertige Berufsausbildung [§ 2 BiFVO, § 2 KüFVO] oder fischereiliche Hochschul- / Fachschulausbildung besitzen und entsprechend Gewässer im Rahmen eines Pachtvertrages oder einer Fischereierlaubnis bewirtschaften. Personen, die auf dieser Basis Binnengewässer bewirtschaften, erhalten bei der oberen Fischereibehörde auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung zur Verwendung der berufsmäßigen Fanggeräte.
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (das vierzehnte Lebensjahr wird am Tag vor dem vierzehnten Geburtstag vollendet) unterliegen nicht der Fischereischeinpflicht. Kinder können ohne Fischereischein jedoch mit eigener Angelerlaubnis eigenständig angeln. Es wird jedoch durch die Fischereiaufsicht auch nicht beanstandet, wenn ein Kind unter Aufsicht eines Inhabers von Fischereidokumenten im inhaltlichen Geltungsbereich dieser Dokumente mitangelt. Nähere Hinweise zum Angeln durch Kinder finden Sie hier
Ansprechpartner
Hier finden Sie die Ansprechpartner aus dem Fachbereich Fischerei.
PDFs
Hier geht es zum Download-Link der Ausgabestellen Touristenfischereischein als PDF-Liste .