Fischereischein auf Lebenszeit

Der Fischereischein auf Lebenszeit wird nach bestandener Fischereischeinprüfung erteilt. Der Fischereischein gilt als Sachkundenachweis mit dem jeder, der den Fischfang ausüben möchte, seine Befähigung im Umgang mit der Umwelt und Natur an den heimischen Gewässern und natürlich mit den Fischen dokumentiert.

Der Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V muss für jedes Jahr, in dem man den Fischfang ausüben will, mit einer einzuklebenden Fischereiabgabemarke (Jahresmarke) gültig gemacht werden. Der Erwerb der Marke kann bei den örtlichen Ordnungsbehörden erfolgen (Kosten der Fischereiabgabe siehe Gebühren und Entgelte). Seit dem 10.12.2024 ist der Erwerb nun auch digital möglich. In dem von der oberen Fischereibehörde bereitgestellten Online-Shop kann unter https://erlaubnis.angeln-mv.de/  neben weiteren Fischereidokumenten auch der Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe bequem von zu Hause aus ohne weiteren Behördengang erworben werden. Der Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe wird dann als pdf-Dokument digital erteilt und kann ausgedruckt oder auf einem Smartphone elektronisch mitgeführt werden

Der Fischereischein auf Lebenszeit für Angler wird von den Bürgermeistern der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, erteilt.

Anmerkungen: 
1. Hat ein Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in M-V, so kann er im Bedarfsfall einen Fischereischein des Landes M-V nach Vorlage einer Fischereischein-Prüfung erwerben. Dann liegt die Zuständigkeit bei der Ordnungsbehörde, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in den Fischereigesetzen der anderen Bundesländer i.d.R. bestimmt ist, dass die Gültigkeit des Fischereischeins an den Hauptwohnsitz gebunden ist.

2. Bei Umzug aus einem anderen Bundesland nach M-V können Fischereischeine, die aufgrund einer Sachkundeprüfung in dem anderen Bundesland erteilt worden sind, gegen einen Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V umgetauscht werden. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Prüfung der Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises erfolgt bei der oberen Fischereibehörde. Für die Vergleichbarkeitsprüfung wird eine Gebühr (siehe Gebühren und Entgelte) erhoben.

3. Für die Erteilung von Fischereischeinen auf Lebenszeit für Berufsfischer und Fischereiwissenschaftler ist die obere Fischereibehörde (LALLF) zuständig.

4. Von der Entrichtung der Fischereiabgabe in M-V sind Personen befreit, die nicht der Fischereischeinpflicht unterliegen (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Schwerbehinderte, die nach § 7 Abs. 7 LFischG MV unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers angeln). Weiterhin sind die Bürger der anderen Bundesländer/Staaten von der Entrichtung der Fischereiabgabe in M-V befreit, wenn sie einen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes/Staates besitzen.

     


    Für die Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit ist bei der jeweilig zuständigen Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:

    • schriftlicher Antrag auf Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit (Formblatt)
    • Erklärung über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (auf vorgenanntem Formblatt)
    • Aktuelles Passbild
    • Personalausweis
    • Original und Kopie des Zeugnisses über die bestandene Fischereischeinprüfung oder einer vergleichbaren Sachkunde, die vom Ablegen der Fischereischeinprüfung befreit  

    Vergleichbare Sachkundedokumente sind:

    • die abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt eine dem Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung [vgl. § 2 KüFVO und § 2 BiFVO]
    • eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Fischereibiologe, Master/Bachelor mit Spezialisierung Fischereibiologie, Fischereidiplomingenieur, Fischereiingenieur)

    Anmerkung:

    • Die Raubfischqualifikation des Deutschen Anglerverbandes der DDR im DAV-Mitgliedsbuch stellt seit dem 01.09.2005 kein Sachkundedokument für die Erteilung des Fischereischeines mehr dar. Mit dem neuen Fischereigesetz des Landes M-V wurde die 12 Jahre dauernde Umtauschaktion beendet. 

      Die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird durch die Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft bestimmt. Neben der Gebühr wird im Falle der Ausgabe einer Fischereiabgabemarke die Abgabe erhoben (siehe Gebühren und Entgelte).

       

    Bei Verlust des Fischereischeines kann durch die zuständige Ordnungsbehörde ein Fischereischein als Ersatzdokument ausgestellt werden. Hierzu ist wie bei der Erstausstellung die Prüfungsurkunde oder sonstiger Sachkundenachweis und ein Antrag vorzulegen. 

    Soweit die Erstausstellung des Fischereischeines im Rahmen des Umtausches der Raubfischqualifikation des DAV der DDR erfolgte, empfielt es sich eine beglaubigte Kopie dieses Fischereischeines zu Hause als Nachweis aufzubewaren, um Bei Verlust eine Ersatzausstellung beantragen zu können.

     

    Soweit der Fall auftritt, dass alle Jahresfelder der Fischereischeine mit einer Fischereiabgabemarke beklebt sind, gilt Folgendes:

    Eine Neuausstellung der Fischereischeine ist, auch wenn keine freien Jahresfelder für Fischereiabgabemarken mehr vorhanden sind, fischereirechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Fischereiabgabemarken können auch auf bereits eingeklebte Fischereiabgabemarken geklebt werden, so dass eine weitere Nutzung des Fischereischeines möglich ist.

    Ist jedoch die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr feststellbar, dann muss der Fischereischein durch einen Neuen ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FSchVO). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn z.B. im Jahr 1992/93 Fischereischeine an Kinder und Jugendliche erteilt worden sind. Hier dürfte nach 20 Jahren das Lichtbild nicht mehr mit den tatsächlichen Gesichtszügen des Inhabers übereinstimmen, womit eine Neuausstellung erforderlich wird. Auch Fischereischeine, die stark verschlissen sind oder bei denen die Eintragungen unleserlich geworden sind, müssen unter dem vorgenannten Aspekt erneuert werden.