Auswertung der Fischereiaufsicht im Jahr 2020
Kontrolldurchführung
Durch die Mitarbeiter der Fischereiaufsichtsstationen des LALLF wurden im Jahr 2020 - 2.744 Fischereikontrollen (davon 1.028 Seekontrollen und 1.716 Hafen-/Landkontrollen), 64 Vermarktungskontrollen und 13.414 Anglerkontrollen durchgeführt.
Zusammen mit den rund 18.000 Kontrollen der ehrenamtlichen Fischereiaufsicht und den ca.10.000 Kontrollen der Wasserschutzpolizei wurden damit mehr als 40.000 Angler einer Kontrolle unterzogen.
Feststellung rechtswidriger Handlungen
Im Jahr 2020 wurden im LALLF insgesamt 1.688 rechtswidrige Handlungen gegen fischereirechtliche Vorschriften u.a. registriert. Die Anzahl ist gegenüber dem Vorjahr nur geringfügig gesunken (- 1,4 %).
Die Feststellungen wurden im LALLF angezeigt durch:
Mitarbeiter des LALLF - 771 Fälle
Ehrenamtliche Fischereiaufseher - 542 Fälle
Wasserschutzpolizei - 365 Fälle
sonstige - 10 Fälle
Bei den Anglern war die „Schwarzangelei“ – das Angeln ohne Erlaubnis – in Verbindung mit der Verletzung der Fischereischeinpflicht das häufigste Delikt.Die folgenden Ränge wurden wie im Vorjahr belegt durch das Angeln in Schonbezirken, das Angeln mit ungültigem Fischereischein, das Schleppangeln in Fischereibezirken, die Nichtbeachtung des Verankerungsgebotes im Strelasund und anderen Gewässerteilen, die Verwendung lebender Köderfische sowie die Nichtbeachtung der Schonzeiten und Mindestmaße der Fische.
Im Bereich der Berufsfischerei (Küste) waren die Feststellungen mit 283 Fällen zum Vorjahr leicht gesunken. Ein erheblicher Anteil der Feststellungen war bei den Meldepflichten, in der mangelhaften Kennzeichnung von Fanggeräten wie auch in der Verletzung des gemeinschaftlichen Fischereirechtes (Logbuch, Anlandeerklärung etc.) zu verzeichnen.
Im Bereich der Vermarktung von Fischereierzeugnissen wurden 80 Vorgänge registriert (38 Fischetikettierung, 29 Rückverfolgbarkeit, 13 Verkaufsbeleg).
Die Feststellung ordnungswidriger Handlungen bei Anglern ergab im Jahr 2020 1.349 Feststellungen mit 1.889 ordnungswidrigen Tatbeständen (s.a. Tab.).
Tatbestand | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
---|---|---|---|---|---|
Verletzung der Fischereischeinpflicht | 544 | 454 | 525 | 536 | 579 |
Fischereischein ungültig | 95 | 92 | 102 | 114 | 125 |
Nicht-mit-führen AE (Küstengewässer) | 472 | 395 | 371 | 374 | 347 |
Nicht-mit-führen AE (Binnengewässer) | 263 | 268 | 325 | 349 | 422 |
Verstöße gegen Mindestmaße / Schonzeiten | 35 | 19 | 31 | 15 | 15 |
Verstöße Tagesfangbegrenzung (Dorsch) | - | 4 | 31 | 6 | 7 |
Nichtbeachtung der Schongebietsregelungen | 203 | 221 | 259 | 205 | 196 |
Verwendung lebender Köderfische | 22 | 21 | 21 | 11 | 17 |
Schleppangeln in Verbotsgebieten | 80 | 57 | 61 | 65 | 55 |
Nichtbeachtung Verankerung in inneren Küstengew. | 81 | 31 | 57 | 24 | 37 |
Verletzung sonstiger Gebote und Verbote | 65 | 50 | 28 | 40 | 89 |
gesamt | 1.860 | 1.612 | 1.811 | 1.739 | 1.889 |
Ahndung rechtswidriger Handlungen
Die von den Kontrollbefugten festgestellten rechtswidrigen Handlungen werden durch das LALLF entsprechend der gesetzlich bestimmten Zuständigkeit entweder an die zuständige Behörde zur Entscheidung abgegeben oder es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet welches i.d.R. durch Erhebung eines Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes abgeschlossen wird.