Zeitweilige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

Unterstützungsleistungen bei vorübergehender Einstellung der Dorschfischerei in der Ostsee 2025

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat mit Bekanntmachung vom 13.11.2024 zum Schutz des Dorschbestandes in den ICES-Untergebieten 22-24 der Ostsee eine weitere Schließungszeit für die Dorschfischerei für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr festgelegt.

Die Schließungszeit umfasst 30 Tage im Zeitraum 01. bis 14. Januar, 01. April bis 14. Mai 2025.

Unternehmen der Ostseefischerei, die auf Grund dieser Bekanntmachung ihre Fischereifahrzeuge im o. g. Schließungszeitraum befristet stilllegen und sämtliche Fischereitätigkeiten einstellen, können hierfür Unterstützungsleistungen gewährt werden.

Eine Förderung der zeitweisen Stilllegung wird für höchstens 30 Tage in drei geschlossenen 10-Tages-Blöcken gewährt.

Hinweis: Bei einer Förderung muss eine Stilllegung für 30 Tage erfolgen.

Neben Art. 21 der VO (EU) 2021/1139 gelten insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) und des Erlasses des BMEL vom 09.12.2024.

Gefördert werden Eigner oder Betreiber (Charterer) von Fischereifahrzeugen der Seefischerei ab 8 m Lüa im Haupterwerb gemäß 4.2 MAF-BMEL.

In den Stillliegezeiträumen sind sämtliche Fischereitätigkeiten des Fördermittelempfängers, auch nicht-kommerzielle sowie wissenschaftliche Fischereitätigkeiten, einzustellen! Alle zum Fischereiunternehmen gehörenden Fischereifahrzeuge sind durchgängig stillzulegen (Verbleib im Hafen).

Die Unterstützungsleistung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag pro Stillliegetag (Tagessatz) plus einer Vergütung der letzten zugewiesenen Dorschquote für die ICES-Untergebiete 22 - 24 im Ankaufsjahr, Jahr der Charterung oder Jahr der Existenzgründung für die Fischereifahrzeuge, die zum Antragszeitpunkt aktiv im antragstellenden Fischereiunternehmen registriert sind. Für Fischereifahrzeuge die vor dem 31.12.2016 im antragstellenden Fischereiunternehmen registriert wurden und zum Antragszeitpunkt im Fischereiunternehmen aktiv gemeldet sind, wird die letzte zugewiesene Dorschquote zum Stichtag 31.12.2016 berücksichtigt.

Zusätzlich kann die letzte zugewiesene Dorschquote im Ankaufsjahr für das Fischereifahrzeug berücksichtigt werden, für das innerhalb der 5. Bekanntmachung der BLE vom 06.10.2022 (Flottenbereinigungsmaßnahme zur Stützung der Ostseefischereibetriebe) die Quote auf ein anderes Fischereifahrzeug des Fischereiunternehmens übertragen wurde.

Es werden keine Voreignerquoten anerkannt.

Der Tagessatz wird nur für ein Fischereifahrzeug je Fischereibetrieb gewährt.

Die Unterstützungsleistungen werden durch das LALLF vor Beginn der Einstellung der Fischereitätigkeit bewilligt, d.h. Anträge müssen zwingend vorher gestellt werden!


Fristen für die Antragstellung:         Beginn:             ab sofort

Stilllegung ab Januar 2025:                   bis 02. Dezember 2024 (Posteingang) (Nur mit Antrag auf vorzeitigen Beginn!)

Stilllegung ab April - Mai2025:           bis 28. Februar 2025 (Posteingang) (Nur mit Antrag auf vorzeitigen Beginn!)

 

Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Stilllegung unter Verwendung des Antragsformulars und der Anlagen einzureichen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt sowie den Rechtsvorschriften.
 

Ansprechpartner:    Herr Holznagel          Tel.:  0385 – 588 61 631                E-Mail: matthias.holznagel[at]lallf.mvnet.de