Verpachtung von Fischereirechten an Gewässern

Rechtsgrundlagen

Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) vom 8. Nov. 1985 (BGBl.I. S.2075), zul. geä. am 13. Apr. 2006 (BGBL.I S.855) 
Fischereigesetz des Landes M-V (LFischG M-V) vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153)
BGB §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 (sinngemäß)

 

Allgemeines

Die Befugnis, in einem bestimmten Gewässer wildlebende Fische zu fangen und sich anzueignen, verbunden mit dem Recht und der Pflicht zu deren Hege wird als Fischereirecht bezeichnet (§ 3 LFischG). Dieses Recht steht in Binnengewässern i.d.R. dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu, der als Fischereiberechtigter gilt. Er kann das Fischereirecht an Dritte in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder beschränktem Umfang (Fischereierlaubnis/Angelerlaubnis) übertragen.

Bei der Verpachtung des Fischereirechtes an einem Gewässer wird der Pächter automatisch zum Fischereiberechtigten und hat alle gesetzlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Aus diesem Grunde sollte der Pächter fischereifachlich ausgebildet sein, dies zumindest durch den Besitz eines Fischereischeines dokumentieren und letzlich gegenüber dem Verpächter ein Konzept zur fischereilichen Bewirtschaftung des Gewässers nachweisen, dass den gesetzlichen Pflichten (insbesondere der Hegepflicht) genüge getan wird. 

Die Verpachtung eines Fischereirechtes ist durch das Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Fischereigesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

Die Höhe des Pachtzinses (Euro/ha Wasserfläche) ist nicht gesetzlich normiert. Es ist jedoch zu beachten, dass der Pachtzins in einem angemessenen Verhältnis zum Fischereiertrag stehen muss. Für die Gewässer, die im Eigentum des Landes stehen und die durch die Landgesellschaft M-V, 19063 Leezen, ausgeschrieben und verpachtet werden, ist ein Mindestpachtzins durch das Landwirtschaftsministerium auf der Basis der Gewässerbonitierung vorgegeben; im Übrigen entscheidet das höchste Gebot der Ausschreibung (vorbehaltlich der Entscheidung der Pachtkommission).

Der Abschluss eines Fischereipachtvertrages, aber auch die Änderung eines bestehenden Vertrages, müssen dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF = obere Fischereibehörde) durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung angezeigt werden. Nach Prüfung erfolgt die Aufnahme des Pachtverhältnisses in das Pacht- und Gewässerregister, welches durch Registriernummer auf dem Original des Vertrages (zweifach) dokumentiert wird. Diese werden den Vertragsparteien übergeben.

 

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Bei der Ausfertigung eines Pachtvertrages ist zu beachten, dass das Fischereirecht in vollem Umfang übertragen wird und die die Pachtdauer mindestens zwölf Jahre betragen muss.
Im Vertrag sind die ladungsfähigen Anschriften der Vertragsparteien anzugeben und er ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Zur eindeutigen Identifizierung des Gewässers, auf das sich der Vertragsinhalt bezieht, sind die Angaben des/der Flurstücke und einen Flurkartenauszug (Gewässerkartenauszug) als Anlage zum Vertrag notwendig.

Der Pachtvertrag sollte geklammert in 3-facher Ausfertigung (zwei Originale für Pächter und Verpächter, eine Kopie zum Verbleib bei der Behörde) eingereicht werden. Wird nur eine Kopie eingereicht, erfolgt nur eine schriftliche Mitteilung über die Registrierung zur Kenntnis an den Anzeigenden.

Ein Musterpachtvertrag kann hier abgerufen werden.

 

Beanstandung von Verträgen

Die obere Fischereibehörde kann Fischereipachtverträge beanstanden, wenn

  • die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Flächennutzung bedeutet (z.B. wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht),
  • durch die Verpachtung ein Gewässer oder eine Reihe von Gewässern, die räumlich und wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird, oder
  • der Pachtzins nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

Soweit es zum Beanstandungsverfahren kommt, ist dieses gemäß Tarifstelle 304.1.1.1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft gebührenpflichtig.