Registrierung von Fischereifahrzeugen
Rechtsgrundlagen
- § 22 Küstenfischereiverordnung M-V
- § 3 Abs. 1 Seefischereigesetz
- Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. EG 2004 Nr. L 5 S. 25)
- Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 Der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (ABl. EG Nr. L 203 S. 3)
Hinweis:
Vor dem Kauf oder Bau und der Antragstellung auf Registrierung eines Fischereifahrzeuges bei der zuständigen Fischereibehörde, sollte der Antragsteller von der Seeberufsgenossenschaft die Gewissheit erhalten, dass für den in Frage kommende Typ Fischereifahrzeug nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt ein Fahrterlaubnisschein erteilt wird.
Die Ausübung der Berufsfischerei ist gemäß den gemeinschafts- und bundesrechtlichen Bestimmungen nur mit Fischereifahrzeugen zulässig, die durch die zuständige Behörde registriert sind und eine Fangerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SeeFiG) erhalten haben. [Bei Fahrzeugen größer/gleich 8 m LüA, die in der Dorschfischerei eingesetzt werden sollen, betrifft dies auch eine spezielle Dorschfangerlaubnis.]
Die Registrierung von neu in Dienst zu stellenden Fischereifahrzeugen und die Erteilung einer Fangerlaubnis ist wiederum davon abhängig, dass für dieses Fahrzeug gleichwertige Kapazität (kW und BRZ [ggf. spez.Dorschfangerlaubnis]) außer Dienst gestellt werden.
Die Registrierung von Fischereifahrzeugen Mecklenburg-Vorpommerns erfolgt bei der hierfür örtlich zuständigen Fischereiaufsichtsstation des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF).
Bei Antragstellung auf Registrierung eines Fischereifahrzeuges sind die notwendigen Angaben für die Aufnahme in die Fischereifahrzeugkartei der EU mitzuteilen. Hierzu liegen Datenerfassungsbögen in den Fischereiaufsichtsstationen vor; bei der Antragstellung sind die Fischmeister behilflich. Folgende Daten sind anzugeben:
- Schiffsname
- Registrierhafen = Heimathafen
- IRCS - Internationales Rufzeichen (sofern vorhanden)
- nautische Ausrüstung
- Hauptfanggerät, Nebenfanggerät, fangtechnische Ausrüstung
- Länge über alles (LüA), Länge zwischen den Loten (LL), Breite
- Bruttoraumzahl (BRZ)
- Leistung Hauptmaschine und ggf. Hilfsmaschine, Hersteller
- Rumpfmaterial
- Datum der Indienststellung
- Baujahr und Bauort sowie Werft
- Nutzung im Haupt- oder Nebenerwerb
- Daten des Reeders / Eigners
Anmerkung:
Für die schiffstechnischen Angaben (LüA, LL, BRZ) ist eine amtliche Vermessung notwendig (siehe Vermessung). Für die Angaben zur Leistung der Maschinen sind Unterlagen des GL oder einer zugelassenen (autorisierten) Fachwerkstatt für Schiffsmotoren vorzulegen.
Im weiteren sind vorzulegen:
- ein Foto des Fischereifahrzeuges
- ein Auszug aus dem Seeschiffsregister (soweit eingetragen)
- eine Bescheinigung zur Laderaumvermessung (bei Fahrzeugen größer/gleich 17 m LüA)
- ein gültiger Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossenschaft nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt, dessen Gültigkeit für die Dauer der Registrierung bestehen bleiben muss.
Mit der Registrierung des Fischereifahrzeuges erfolgt die Erteilung eines amtlichen Fischereikennzeichens durch schriftlichen Bescheid. Das erteilte Fischereikennzeichen ist in schwarzer oder weißer Farbe so auszuführen, dass es sich vom Untergrund gut sichtbar abhebt. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Das Fischereikennzeichen ist an der angegebenen Stelle einer jeden Seite des Bugs anzubringen. Folgende Buchstabengrößen sind dabei mindestens einzuhalten:
- Fahrzeuge unter 10 Meter Länge über alles:
0,50 Meter vom Vorsteven, 10 Zentimeter hoch, 1,5 Zentimeter dicke Striche, - Fahrzeuge von 10 bis 17 Meter Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche, - Fahrzeuge ab 17 Meter Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche.
Das Fischereikennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht werden, für das es erteilt wurde. Es darf nicht verändert oder beseitigt werden und muss gut lesbar sein.
Die Erteilung einer EU-Fanglizenz wird durch die Fischereibehörde bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veranlasst.
Für die Registrierung eines Fischereifahrzeuges wird gemäß Tarifstelle 304.5.7.1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (KostLEVO M-V) eine Gebühr von 42 Euro erhoben.
Änderung von Daten zu Fischerifahrzeugen
Änderungen zu den registrierten Daten des Fischereifahrzeuges sind gemäß § 22 Abs. 7 der KüFVO M-V der oberen Fischereibehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Hierzu zählen insbesondere Änderungen
- der Eigentums- und Besitzverhältnisse,
- der Nutzung im Haupt- oder Nebenerwerb,
- des Namens,
- des Heimathafens oder Liegeplatzes des Fahrzeuges
- der Bauart oder des Typs,
- der Größe oder Bruttoraumzahl,
- der Leistung der Haupt- und Hilfsmaschinen.
Anmerkung:
Die Änderung der BRZ und der Leistung der Maschinen sind aufgrund der damit verbundenen Kapazitätsänderung genehmigungspflichtig.
Die Änderung der EU-Fanglizenz wird durch die Fischereibehörde im Rahmen der Änderung der EU-Fahrzeugkartei veranlasst.
Für die Erfassung und Regstrierung der Änderungen von Daten zum Fischereifahrzeug wird gemäß Tarifstelle 304.5.7.2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (KostLEVO M-V) eine Gebühr von 29 Euro erhoben.
Vermessung von Fischereifahrzeugen
Die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt ist nach §1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes (BGBl. I 1998 S. 2986) eine Aufgabe des Bundes. Sie ist nach Maßgabe des §5 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen.
Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Seeschiffsregister (SSR) einzutragen sind, ist im Rahmen der Registrierung ein Schiffsmessbrief, ausgestellt vom BSH bei den Seeschiffsregistern vorzulegen. Dies gilt auch für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 m wenn diese im SSR auf Antrag des Eigentümers eingetragen werden sollen (i.d.R. bei der Eintragung von Pfandrechten in Form von Schiffshypotheken).
In Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1130 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vom 14. Juni 2017 gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m die im Verkehrsblatt 11/2000 veröffentlichte Verwaltungsanordnung für die Schiffsvermessung (VwAOSchVm).
Gemäß Schreiben des BSH vom 30.10.2001 sind die Fischereibehörden der Länder S-H, NS und M-V im Zuge der Amtshilfe und einer Verwaltungsvereinfachung ermächtigt worden, bei Fischereifahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m (wenn es nicht im SSR eingetragen werden soll), auf Antrag des Eigentümers, neben dem Datenerfassungsblatt zur Ermittlung der Hauptabmessungen auch gleichzeitig das Berechnungsblatt zur Ermittlung der BRZ´ auszufüllen und dem BSH zur Prüfung und Kenntnis vorzulegen.
Diese Vermessung zur Ermittlung der Bruttoraumzahl BRZ´wird durch die Fischmeister der Fischereiaufsichtsstationen des LALLF durchgeführt. Nach Bestätigung der ermittelten Bruttoraumzahl durch das BSH erhält der Eigner des Fischereifahrzeuges einen Bescheid über die Ermittlung der Bruttoraumzahl (BRZ´) durch das LALLF.
Für die Vermessung des Fischereifahrzeuges wird gemäß Tarifstelle 304.10 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (KostLEVO M-V) eine Gebühr von 70 Euro erhoben.
EU-Fanglizenz und Kapazitätslizenz
Im Rahmen der Registrierung von Fischereifahrzeugen und der Änderung von Daten der Fischereifahrzeuge wird durch das LALLF die Erteilung / Änderung der EU-Fanglizenz bei der BLE veranlasst.
Die EU-Fanglizenz ist an Bord des Fischereifahrzeuges mitzuführen und gibt Auskunft über die wesentlichen technischen Parameter und Eigner-Daten des Fahrzeuges. Stimmen die Daten der Lizenz und die tatsächlichen Gegebenheiten an Bord nicht überein, ist die Lizenz ungültig. Die Ausübung der Fischerei ohne Lizenz oder mit ungültiger Lizenz ist nicht zulässig.
Eigner von Fischereifahrzeugen, die aufgrund ihres Bauzustandes oder aus anderen Gründen mittelfristig nicht im fischereilichen Einsatz sind, erhalten von der BLE auf Antrag eine Kapazitätslizenz, die frei übertragbar ist.
Musterrolle
Über das Erfordernis des Führens von Musterrollen für Fischereifahrzeuge in den Küstengewässern von Mecklenburg-Vorpommern erteilen die Seemannsämter in Rostock, Stralsund, Wismar, Sassnitz und Wolgast nähere Auskunft.
Die Anschriften der Seemannsämter sind auf der Internet-Seite des Wirtschaftsministeriums ( > nachgeordnete Behörden) zu finden.