Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen
Die Erstvermarktung von Fischen und Fischereierzeugnissen aus der Hochseefischerei sowie der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei ist durch die fischereirechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (Artikel 59 bis Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) geregelt worden. Die Mitgliedstaaten sollen hierbei sicherstellen, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden. Ein Merkblatt kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 12) heruntergeladen werden.
Eingetragene Käufer
Die Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. (Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 10 kg pro Tag ausschließlich für den privaten Verzehr erwerben, sind hiervon ausgenommen)
Für die Registrierung wird jeder Käufer mit seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken registriert. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Die Anfrage zur Anmeldung von Käufern zur Registrierung in der nationalen Datenbank ist an: evaf@ble.de zu richten.
Verkaufsabrechnung
Für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortliche eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen übermitteln, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg elektronisch.
Die die Verkaufsabrechnung muss folgende Angaben enthalten:
a) Fischereikennzeichen sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat und Kennnummer der Fangreise;
b) Hafen und Datum der Anlandung;
c) Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder Kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;
d) Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
e) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
f) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
g) für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;
h) gegebenenfalls Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse (Übertragung, Tierfutter, Verarbeitung zu Mehl für Tierfutter, Köder oder Non-food);
i) Ort und Datum des Verkaufs;
j) wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;
k) gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung oder das Transportdokument
l) Preis.
Übernahmeerklärung
Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so übermitteln die Übernehmenden (eingetragene Käufer) den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung die Daten als Übernahmeerklärung elektronisch.
Die die Übernahmeerklärung muss folgende Angaben enthalten:
a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeug, das die Erzeugnisse angelandet hat und Kennnummer der Fangreise;
b) Hafen und Datum der Anlandung;
c) Name des Schiffsbetreibers oder -kapitäns;
d) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
e) Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
f) Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden;
g) gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument
Transportdokument
Für Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Gemeinschaft angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, sind vor Beginn des Transportes die Daten vom Transporteur elektronisch zu übermitteln:
a) Bestimmungsort der Sendung(en) und Kennzeichen des Transportfahrzeugs;
b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat und Kennnumer der Fangreise;
c) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d) Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
e) Namen und Anschriften aller Empfänger;
f) Ort und Datum der Verladung.