Hinweis zur Registrierungspflicht

beim Einsatz Tiermehl (Fleisch- und Knochenmehl) enthaltender organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sowie Anforderungen an deren Lagerung und Beförderung

 

Die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch undKnochenmehl aus Material der Kategorie 2 oder verarbeitetes tierisches Protein aus Material der Kategorie 3 enthalten, ist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte registrierungspflichtig.

 

Zuständige Behörde für die Registrierung sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter bei den Landräten der Landkreise bzw. Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte.

 

Unternehmer wie Transporteure, Händler und Verwender, die organische. Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, verwenden oder beseitigen, müssen der zuständigen Behörde folgende Informationen mitteilen:

  1. Angaben zur Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte,
  2. Angaben über die Art der Tätigkeiten, bei denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden.

Unternehmen, die Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, sind nach Artikel 22 der genannten EG-Verordnung verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Sämtliche Vertriebswege vom Versender bis zum Empfänger sind zu dokumentieren. Alle Sendungen müssen im nationalen und innergemeinschaftlichen Handel von einem Handelspapier oder, soweit nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgeschrieben, einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

Das Handelspapier ist in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen (Original begleitet Transport und verbleibt beim Empfänger, eine Durchschrift für den Transporteur, weitere Durchschrift für den Erzeuger).

Das Handelspapier bzw. die Veterinärbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel innerhalb Deutschlands vom Einzelhändler an den Endverwender geliefert werden.

 

Während der Beförderung muss auf einem am Fahrzeug befestigten Schild / Etikett folgender Wortlaut gut sichtbar und leserlich angebracht sein:

  • Die Kategorie der Nebenprodukte, die zur Herstellung der organischen Düngemittel- und Bodenverbesserungsmittel verwendet wurde. Dabei kann es sich nur um Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 handeln.

und

  • bei Material der Kategorie 2: - „Nicht zur Verfütterung“
  • bei Material der Kategorie 3: - „Nicht für den menschlichen Verzehr“ ; - „Nicht zur Verfütterung“

Der Transport der organischen Düngemittel- und Bodenverbesserungsmittel muss unter Bedingungen erfolgen, die eine Kontamination verhindern.

 

Bei der Lagerung im landwirtschaftlichen Betrieb ist zu beachten, dass Nutztiere zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den organischen Düngemitteln- und Bodenverbesserungsmitteln haben und die Lagerung getrennt von Futtermitteln erfolgt.
Es muss zu jeder Zeit verhindert werden, dass solche organischen Düngemittel- und Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken verwendet werden.