Honigvermarktung

Informationen für Imker

Wesentliche Rechtsvorschriften:

 

Pflichtangaben auf dem Etikett von vorverpacktem Honig

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • der Name  und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
  • ggf. die Losnummer, wenn das MHD nicht Tag genau erfolgt
  • die Nettofüllmenge nach Gewicht
  • das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde

 

Freiwillige Zusatzangaben (außer bei gefiltertem Honig/Backhonig)

  • botanische Herkunft: z.B. „Rapshonig“, „Tracht: Raps“
  • regionale, territoriale oder topographische Herkunft: z.B. „Waldhonig“, „Berghonig“, „aus Mecklenburg- Vorpommern“, „von der Insel Rügen“

Kennzeichnungsprobleme bei Honig regionaler Hersteller

Allgemein

  •  Kennzeichnungselemente müssen gut lesbar sein (Aufdruck vom Herstellerstempel oft verwischt, Aufdruck nicht ausreichend kontrastreich zum Hintergrund etc., Schrift zu klein, insbesondere bei der Angabe der Füllmenge (ab 200 g Füllmenge gilt eine Mindestschriftgröße für die Zahlenangabe von 4 mm!))
     

Mindesthaltbarkeitsdatum

  • Es sind exakt die Worte „mindestens haltbar bis …“ zu verwenden.
  • Erfolgt die Kennzeichnung nicht mit einer Tagesangabe, so ist die Formulierung „mindestens haltbar bis Ende ...“ zu deklarieren.
     

Ursprungsland

  • Angabe des Landes: z.B. „Deutschland“ oder über die Bezeichnung „deutscher Honig“
  • bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen eine der folgenden Angaben gemacht werden:
    • a) „Mischung von Honig aus EU-Ländern”
    • b) „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern”
    • c) „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern”
  • Wichtig: Die Angabe der Anschrift des Imkers und/oder die Angabe eines Bundeslandes ist für die Angabe des Ursprungslandes nicht hinreichend!
     

Unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • „echter Honig“ (Eigenschaft, die ohnehin jeder Honig haben muss)
  • vgl. dazu Anlage 2 Abschnitt I der Honigverordnung: „Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden. ... Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist.“!
  • „kalt geschleudert“ (laut Neufassung der Leitsätze für Honig heute gängige Praxis)
     

Werbung mit gesundheits- oder krankheitsbezogenen Angaben

  • Gesundheitsbezogene Angaben (z.B. Angaben zur Unterstützung der normalen Körperfunktionen) unterliegen einem Erlaubnisvorbehalt – es sind nur ausdrücklich zugelassene Angaben möglich (VO (EG) Nr. 1924/2006).
  • Krankheitsbezogene Angaben (Angaben zur Linderung oder Heilung von Krankheiten) sind grundsätzlich verboten (Art. 7 (3) VO (EU) Nr. 1169/2011 – LMIV)!