Antragsverfahren
Der bereitgestellte Antrag sowie die Anlage Veterinäramt sind vollständig ausgefüllt vorzugsweise an handelsklassen@lallf.mvnet.de oder per Post zu senden an:
Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Thierfelderstrasse 18
18059 Rostock.
Hinweise zum Antrag
Allgemeine Hinweise
Nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes müssen alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, sowie Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer registriert werden.
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe, die Legehennen ausschließlich zur Erzeugung von Bruteiern halten, oder Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, die Eier ausschließlich ab Hof oder an der Haustür unmittelbar an den Endverbraucher vermarkten. Nicht registrierungspflichtige Betriebe können sich auf Antrag freiwillig registrieren lassen.
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) in Rostock für die Registrierung von Legehennenbetrieben und die Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier zuständig. Für neue Legehennenhalter ist der Antrag spätestens 3 Wochen vor Betriebsaufnahme beim LALLF einzureichen.
Die erteilte Kennnummer ist mit dem Erzeugercode identisch, mit dem nach den europäischen Vermarktungsnormen für Eier ab dem 1. Januar 2004 alle Eier der Güteklasse A zu stempeln sind.
Der Antrag kann für die obligatorische und als Antrag für die freiwillige Registrierung verwendet werden. Das Formular besteht aus einem „Mantelbogen Betrieb“, in dem die zum Betrieb gehörenden Angaben abgefragt werden, und aus einer „Anlage Stall“, in der die Angaben zu jedem einzelnen
Stall abgefragt werden. Wenn ein Betrieb mehrere Ställe hat, ist für jeden Stall eine gesonderte „Anlage Stall“ einzureichen.
Jede Änderung der im Mantelbogen und in der „Anlage Stall“ gemachten Angaben ist unverzüglich der zuständigen Registerbehörde anzuzeigen.
Hinweise zum Ausfüllen des „Mantelbogen Betrieb“
Bei einer Erstanzeige ist das Formular vollständig auszufüllen. Bei einer Änderungsanzeige für einen bereits bestehenden Betrieb müssen lediglich die bereits erteilte Kennnummer des Betriebs und die geänderten Daten angegeben werden. Auch wenn eine Änderung nur für einen Stall eintritt oder ein bereits
bestehender Betrieb um einen weiteren Stall erweitert wird, ist der „Mantelbogen Betrieb“ abzugeben.
Zu Nummer 1 und 2:
Ein Betrieb ist eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern. Der Betrieb ist der Erzeuger im Sinne der einschlägigen EG-Verordnungen, d.h. i. d. R. der Träger des wirtschaftlichen Risikos, Einstaller der Legehennen, Eigentümer der gelegten Eier und Nutzungsberechtigte des Stalls/der Ställe als Eigentümer oder Pächter.
Betrieb und Betriebsinhaber können natürliche oder juristische Personen sein.
Unter Nummer 1 sind Name und Anschrift des Betriebes und der Name des Inhabers anzugeben.
Sofern von Nummer 1 abweichend, sind juristische Personen und Gesellschafter und für deen Betrieb verantwortlichen vertretungsberechtigten natürlichen Person (Geschäftsführer o. ä.) mit mit Name und Anschrift unter Nummer 2 anzugeben.
Zu Nummer 3:
Für jeden Stall ist eine gesonderte „Anlage Stall“ abzugeben (zur Definition des Begriffs „Stall“ siehe Hinweise zur „Anlage Stall“). Als Anlage ist ein Lageplan des Betriebs mit Adresse, fortlaufender Nummerierung und ggf. betriebsinterner Bezeichnung aller Ställe beizufügen. Dabei sollte es sich möglichst um die Kopie eines amtlichen Lageplans handeln. Bei einem mobilen Hühnerstall sind die vorgesehenen Standorte einschließlich der Auslaufflächen anzugeben.
Zu Nummer 4:
Hier ist die maximale Zahl der Legehennen anzugeben, die gleichzeitig im Betrieb gehalten werden können.
Zu Nummer 5:
Die Angabe der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung ist in jedem Fall verpflichtend. Ein Betrieb, in dem Legehennen nach den Grundsätzen der EG-Ökoverordnung gehalten werden, muss auch die im Rahmen der Durchführung der EG-Ökoverordnung vergebene Nummer angeben. Die Angabe einer ggf. vorhandenen Packstellennummer ist freiwillig und dient der schnelleren Durchführung des Registrierungsverfahrens.
Zu Nummer 6:
Hier sind alle anderen Betriebe und/oder Ställe anzugeben, die dem/der Betriebsinhaber/in gehören oder die von ihm/ihr als Halter/in verwaltet werden. Anzugeben sind auch Betriebe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen. Sind hier mehr als zwei weitere Betriebe oder Ställe anzuzeigen, sind diese auf einer gesonderten Anlage entsprechend der Vorgaben in der „Anlage Stall“ aufzuführen.
Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Stall
Bei einem Stall handelt es sich um einen umschlossenen Raum zur Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen.
Zu Nummer 1:
Halter/in ist diejenige natürliche Person, die tatsächlich für die in einem Stall untergebrachten Legehennen verantwortlich ist, z.B. der Farmleiter. Der/die Halter/in muss nicht mit dem/der Betriebsinhaber/in identisch sein. Der Halter ist neben dem Inhaber des Betriebes/Erzeugers für die Einhaltung der EG-Vermarktungsnormen verantwortlich.
Zu Nummer 2:
Diese Angabe ist freiwillig und dient der Erleichterung der Durchführung der Registrierung.
Zu Nummer 3:
a.)
Stall mit Abteilen, ggf. gleichzeitiges Halten unterschiedlicher Haltungssysteme
Befinden sich in einem Raum mehrere gleichartige (!) Haltungssysteme (Abteile), so handelt es sich um einen Stall.
Befinden sich in einem Raum Abteile unterschiedlicher Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG * (z.B. zwei Abteile Bodenhaltung und ein Abteil Freilandhaltung), gelten die Abteile desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall mit eigener Kennnummer.
Werden in einem Stall gleichzeitig unterschiedliche Haltungssysteme betrieben, ist durch Abtrennungen sicher zu stellen, dass es zu keinen Vermischungen von Legehennen und/oder Eiern unterschiedlicher Haltungsformen kommen kann.
b).
Für den Stall sind mehrere Haltungssysteme beantragt, es soll jedoch nur ein Haltungssystem verwendet werden
Eine Mehrfachnennung ist auch möglich wenn zwar nur ein Haltungssystem betrieben werden soll, der Stall jedoch gleichzeitig die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme erfüllt (z.B. bei einer Anlage zur ökologischen Haltung von Legehennen, die gleichzeitig die Anforderungen an Freiland- und Bodenhaltung erfüllt.) Werden mehrere Haltungssysteme angekreuzt und deren Voraussetzungen erfüllt, wird von der Registerbehörde für jedes Haltungssystem eine gesonderte Kennnummer vergeben, die sich lediglich in der ersten Stelle (Angabe des Haltungssystems) unterscheiden, um eine Vermarktung nach den entsprechenden Haltungssystemen zu ermöglichen. Für diesen Fall ist anzugeben, welches Haltungssystem zunächst aktuell betrieben werden soll.
Ein Wechsel des aktuellen Haltungssystems ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn neben der Kennnummer für das aktuelle Haltungssystem bereits Kennummern für weitere Haltungssysteme in diesem Stall erteilt wurden!
Zu Nummer 4:
Hier ist die maximale Zahl der Legehennen anzugeben, die gleichzeitig im Stall gehalten werden können. Die Überprüfung der Angaben zur maximalen Legehennenzahl erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Veterinäramtes (siehe Anlage Veterinäramt)
Zu Nummer 5:
Hier sind alle anderen Betriebe und/oder Ställe anzugeben, die dem/der Halter/in gehören oder die von ihm/ihr als Halter/in verwaltet werden. Anzugeben sind auch Betriebe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen. Sind hier mehr als zwei weitere Betriebe oder Ställe anzuzeigen,
sind diese auf einer gesonderten Anlage entsprechend der Vorgaben in der „Anlage Stall“ aufzuführen.