Eiererzeugerbetriebe, Packstellen
In Mecklenburg-Vorpommern wird kontrolliert, ob die Regeln für den Verkauf von Eiern eingehalten werden. Diese Kontrolle beginnt beim Legehennenhalter (Eiererzeugung), der die Eier produziert, geht über die Eierpackstellen (Eiervermarktung), wo die Eier verpackt werden, bis hin zum Großhandel, der die Eier verkauft.
Momentan gibt es 150 Betriebe, die Hühner halten, 38 Packstellen für Eier und 46 Großhandelsunternehmen, die Eier verkaufen. Diese Unternehmen müssen kontrolliert werden.
Die Grundlage für die Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier sind EU-Verordnungen (Rats- und Durchführungsverordnungen), nationale Vermarktungsnormen sowie das Handelsklassengesetz.
Schwerpunkte der Überwachung
Bei den Kontrollen wird besonders darauf geachtet, dass die Haltungsbedingungen der Hühner stimmen, dass die Eier und ihre Verpackungen richtig gekennzeichnet sind, dass die Eier die richtigen Qualitätsstandards erfüllen und dass die Lagerbedingungen eingehalten werden. Außerdem müssen die Unternehmen Buch führen über ihre Aktivitäten.
Zusätzlich zu den Kontrollen der Qualität gibt es im LALLF noch weitere Untersuchungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung.
Eiererzeugung
Registrierung von Legehennenhaltern
Die Registrierung der Legehennenbetriebe erfolgt auf der Grundlage der EU Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG sowie des nationalen Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12.09.2003.
Danach müssen sich alle Legehennenhalter ab 350 Legehennen sowie alle Erzeuger, die auf Wochenmärkten die Eier verkaufen wollen, vorab anzeigen und registrieren lassen. Nach einer entsprechenden Vorortkontrolle erhalten die Antragsteller eine entsprechende Kennnummer, mit der die Eier zu kennzeichnen sind.
Gemäß Erlass vom 19.11.2007 ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern geregelt worden, dass im Rahmen der Antragsstellung eines Legehennenbetriebes die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte mitwirken. Die zuständigen Veterinärbehörden sollen bestätigen, dass die Tierschutzstandards entsprechend der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Die Registrierung eines Legehennenbetriebes erfolgt, wenn dem Antrag eine entsprechende Bestätigung (siehe Antragsunterlagen) beigefügt ist.
Antrag
Eiervermarktung
Das LALLF kontrolliert die Eierkennzeichnung. Die Eierkennzeichnung ist in den EU-Vermarktungsnormen für Eier einheitlich festgelegt und verpflichtend.
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Europäischen Parlaments hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Die Vermarktungsnormen gelten ausschließlich für Hühnereier. Sie finden keine Anwendung auf Eier, die der Erzeuger selbst auf seinem Hof, auf einem örtlichen öffentlichen Markt (mit Ausnahme von Auktionsmärkten) oder im Direktverkauf an der Haustür unmittelbar an Endverbraucher abgibt, sofern diese Eier aus der eigenen Erzeugung stammen, unverpackt sind und keine Angaben zu Güte- oder Gewichtsklassen gemacht werden. Eier, die von Direktvermarktern auf örtlichen öffentlichen Märkten angeboten werden, müssen jedoch mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sein.
Kennzeichnung verpackter und lose verkaufter Eier
Die Kennzeichnung ist auf der Außenseite der Verpackung in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift anzubringen. Im Lose-Verkauf sind die Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder einem Begleitzettel anzugeben. Im Übrigen gelten die allgemein gültigen rechtlichen Regeln des Lebensmittelrechts zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung und Irreführung. In diesem Rahmen sind freiwillige Kennzeichnungen grundsätzlich möglich.
Zusätzliche Kennzeichnung ökologisch erzeugter Eier
Die Vorschriften der Vermarktungsnormen gelten auch für Eier aus ökologischer Erzeugung. Auf der Verpackung von Eiern aus ökologischer Erzeugung ist zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen der Vermarktungsnormen entsprechend der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) die Codenummer oder der Name der Öko-Kontrollstelle anzugeben.