Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

Das Gesetz ist im August 2023 in Kraft getreten. Die Tierhaltungskennzeichnung soll für Transparenz in Bezug auf die Haltungsform von Tieren sorgen und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen. (mehr)

Überblick über die Regelungen

Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind aufgefordert, die Haltungsform in ihren Ställen (Haltungseinrichtung) mitzuteilen. Zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF).

Mitteilungsverfahren

Eine Mitteilung ist ab sofort möglich. Das bereitgestellte Formular zur Mitteilung der Haltungsform inländischer Betriebe ist vollständig ausgefüllt vorzugsweise an thkg@lallf.mvnet.de, im Ausnahmefall per Post zu senden an:

Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Thierfelderstrasse 18
18059 Rostock

Informationen zum Einreichen der Unterlagen

  • Tierhalter müssen ihre Haltungseinrichtung(en)  bis zum 31.12.2024 im LALLF melden. Erhalten Sie sich Ihren Marktzugang!
  • Nicht erfolgte Meldungen (richtig, vollständig) werden ab dem 01.08.2025 als Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 TierHaltKennzG geahndet.
  • Für die Haltungsform "Stall" ist ein eingeschränkter Datensatz ausreichend (s. Formular)
  • Für die Haltungsformen "Stall+Platz", "Frischluftstall" und "Auslauf/Weide" fügen Sie der Mitteilung bitte aussagefähige Belege hinzu (ITW- oder vergleichbare QM-Zertifikate, Lage-, Baupläne, Fotos)
  • Für die Haltungsformen "Stall+Platz"gilt zusätzlich: Soweit ein Betrieb die Teilnahme an der aktuellen Haltungsstufe 2 der ITW nachweist und die Absicht erklärt, die künftig angepassten ITW-Kriterien der Haltungsstufe 2 ebenfalls zu erfüllen, wird dies als Nachweis akzeptiert.
  • Für die Haltungsform "Bio" genügt als Anlage zur Mitteilung das aktuelle Öko-Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

Das LAVES Niedersachsen hat dankenswerterweise für die Haltungsformen 2 bis 4 deutschlandweit anerkannte Kriterienkataloge erarbeitet.

Gebühren

Das Mitteilungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem erforderlichen Aufwand, die Erhebung erfolgt in einem seperaten Bescheid.