Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben der Fischereiaufsicht
Die Aufsicht über die Ausübung der Fischerei an und auf den Gewässern des Landes M-V sowie an Land wird durch verschiedene Behörden durchgeführt. Neben den originär zuständigen Mitarbeitern des LALLF als obere Fischereibehörde sind auch die Beamten der Polizeibehörden für die Durchführung von Kontrollen befugt.
Die Fischereiaufsicht wird in M-V auch durch ehrenamtliche Fischereiaufseher wahrgenommen, die i.d.R. von den Fischereiberechtigten hierzu beauftragt und von der oberen Fischereibehörde für die Ausübung dieser Tätigkeit geschult und amtlich verpflichtet worden sind. Die Fischereiaufseher weisen sich bei der Durchführung der Kontrolltätigkeit durch einen amtlichen Ausweis für Fischereiaufseher aus (ausgestellt durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei). Für die Jahre 2022/23 erfolgt eine Umstellung der Dienstausweise auf eine Plastikkarte im ec-Kartenformat.
Die Aufgabe der Fischereiaufseher ergibt sich aus § 25 Landesfischereigesetz, wonach die Fischereiaufseher die Aufgabe haben, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, haben die Fischereiaufseher auch die Berechtigung,
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
3. ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
4. die Nacheile vorzunehmen und Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die Fischereiaufseher an Bord zu lassen oder einen bestimmten Ort anzulaufen.
Die Fischereiaufseher sind dabei befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen, die unberechtigt fischen, die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung). Die Mitarbeiter der oberen Fischereibehörde haben im Rahmen der Fischereiaufsicht als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft weitergehende Befugnisse. Die Erhebung von Verwarnungsgeldern vor Ort (bis 55 Euro) bei geringfügigen Verstößen nach § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Beamten der Fischereiaufsicht und der Polizei.
In den Küstengewässern des Landes M-V ist neben den o.g. Behörden auch die Fischereiaufsicht des Bundes (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung [BLE]) aufgrund der Zuständigkeit nach § 1 der Seefischereiverordnung kontrollbefugt. In der Außenwirtschaftszone (AWZ = Gebiet der deutschen Gerichtsbarkeit) haben neben der BLE im weiteren die im Auftrag des Bundesministeriums handelnden Behörden (Zoll) Zuständigkeiten in der Fischereiaufsicht.