Information des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§40 Abs.1a)
Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Mit dem neuen § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn
1. festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2. gegen sonstige verbraucherrelevante Vorschriften im Lebensmittel- und Futtermittelrecht wiederholt
oder in nicht unerheblichen Ausmaß verstoßen wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.
Die Information muss die Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und den Namen des Unternehmers, der das Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht hat, sowie Angaben zum Verstoß enthalten.
Wenn für den Bereich Lebensmittel relevante Fälle auftreten, finden Sie die tabellarische Veröffentlichung hier.
(Die für die Inhalte verantwortliche zuständige Behörde der Landkreise ist dann in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführt.)
Für die amtliche Futtermittelüberwachung in M-V ist das LALLF (Link zum Dezernat) die zuständige Behörde und somit auch für die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB verantwortlich. Wenn vorhanden, erfolgt die Information in Tabellenform hier.
Die Veröffentlichungen dienen vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollten nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr eines bestehenden Gesundheitsrisikos für den Verbraucher dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen zu Lebensmitteln finden Sie deutschlandweit unter www.lebensmittelwarnung.de.
Öffentliche Warnungen zu Bedarfsgegenständen und Kosmetika speziell für M-V finden Sie hier.