Maßnahmen zum Schutz der Wale vor unbeabsichtigten Beifang
Rechtsgrundlage
Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h) i.V.m. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen ... (ABl. EU Nr. L 198 S.105)
DVO(EU) 2020/967 vom 3.Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. EU Nr. L 213 S. 4)
Abschreckvorrichtungen
Seit dem 01.01.2007 ist für den ICES Untergebiet 24 der Ostsee die Walschutzverordnung in Kraft (VO(EG)Nr. 812/2004 vom 21. April 2004 (ABl. EU L 185 S.4)). Die Verordnung aus dem Jahr 2004 wurde im Rahmen der Änderungen des EU-Fischereirechtes durch die o.g. Verordnungen ersetzt.
(ICES Untergebiet 24 = Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtfeuer Stevns (55° 19′ N, 12° 28′ O) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 23′ N, 12° 50′ O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 24′ N, 14° 12′ O); von dort bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 18′ N, 14° 47′ O) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis 15° 00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und Deutschlands bis 12° 00′ O; von dort genau nach Norden bis 54° 34′ N, 12° 00′ O; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54° 34′ N, 11° 58′ O); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis 12° 00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.)
Nach der o.g. Verordnung müssen alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 m oder mehr beim Ausbringen von stationären Kiemen- oder Verwickelnetzen (Stellnetze) akustische Abschreckvorrichtungen (Pinger) an diesen Netzen anbringen, um einen unbeabsichtigten Walfang zu vermeiden. Die Abschreckvorrichtungen müssen während des Fangeinsatzes voll funktionstüchtig sein.
Das Ausbringen von Netzen ohne diese akustischen Abschreckvorrichtungen ist nicht zulässig.
Der Einsatz von Pingern ist im Logbuch einzutragen.
Entsprechende Kontrollen zum Ausbringen der Pinger und zu deren Funktionstüchtigkeit werden durch die Fischereiaufsicht mit hydroakustischen Überwachungsgeräten durchgeführt.