Interventionen
Rechtsnorm: Artikel 21 ff der Verordnung (EG) Nr. 104 / 2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktordnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
Zur Einflussnahme auf den Fischmarkt können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen einen finanziellen Ausgleich für Rücknahmen von bestimmten Fischereierzeugnissen aus dem Markt gewähren.
Hierzu müssen sich die Erzeugerorganisationen verpflichten, den gemeinschaftlichen Rücknahmepreis während des gesamten Fischwirtschaftsjahres anzuwenden. Die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse müssen für andere Zwecke als zum Verzehr verwendet bestimmt sein und dürfen den normalen Absatz der übrigen Erzeugnisse nicht behindern. Nähere Auskünfte zum Verfahren erteilt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - Außenstelle Hamburg.