Förderung von selektiven Netzen zur Verringerung der Beifänge von Dorsch in der Ostsee
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 vom 27. November 2024 haben sich die EU-Mitgliedsstaaten auf den verpflichtenden Einsatz bestimmter selektiver Schleppnetze für die aktive Fischerei in der Ostsee geeinigt. Durch den Einsatz der Netze sollen Beifänge von Dorsch, die im Rahmen der Plattfischfischerei vorkommen, weiter reduziert werden. Die Verordnung tritt am 9. April 2025 in Kraft. Ab diesem Datum ist der Einsatz der selektiven Netze für alle Betriebe, die der aktiven Plattfischfischerei nachgehen, verpflichtend.
Zeitgleich hat die Europäische Kommission mit der delegierten Verordnung (EU) 2024/3093 die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen um den verpflichtenden Einsatz der selektiven Netze ergänzt.
Was wird gefördert?
Fischereibetriebe aus Mecklenburg-Vorpommern können für den Kauf eines neuen Netzes, das den Vorgaben der Verordnung entspricht, eine Förderung beantragen (Erstausstattung).
- Modifizierter T90-Steert (T90_125_2P_LR)
- ROOFLESS+Bacoma-Steert
- ROOFLESS+T90-Steert
- ROOFLESS+Modifizierter T90-Steert (T90_125_2P_LR)
- ROOFLESS+Quadratmaschen-Steert (SMC_125)
Rechtliche Grundlage für die Förderung ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 (EMFAF-Verordnung). Die Förderung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1.1 des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) – Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten.
Wer ist antragsberechtigt?
Anträge stellen können Unternehmen der Ostseefischerei
- die im Haupterwerb geführt werden,
- einen Geschäftsbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten
- Mitglied in einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (über Ausnahmen entscheidet der Bund)
- mit dem Fischereifahrzeug, auf dem die Investition umgesetzt wird, in den beiden Jahren vor der Antragstellung insgesamt an mindestens 60 Tagen Fangtätigkeit auf See ausgeübt haben
Wer sind Ihre Ansprechpartner?
Zuständig für die Förderung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit
und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF), Dezernat 620 – Förderung und Tierzucht.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Matthias Holznagel, 0358-588 61631, matthias.holznagel[at]lallf.mvnet.de
Christian Koll, 0358-588 61620, christian.koll[at]lallf.mvnet.de
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Eine Antragstellung ist möglich bis zum 28.02.2025.
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das auf der Website hinterlegte Antragsformular für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen oder wenden Sie sich an Ihre Fischereiaufsichtsstation.
Hinweis: Die Förderung eines neuen selektiven Netzes ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, ab dem die Verwendung des Netzes rechtlich verbindlich wird. Die neuen Vorgaben werden wirksam ab dem 9. April 2025. Eine Antragstellung muss zwingend rechtzeitig vor diesem Termin erfolgen.
Welche Kosten sind förderfähig und wie hoch ist die Förderung?
Bei positiver Antragsprüfung ist eine Förderung der Anschaffungskosten in Höhe von 90 % möglich. Ein Mindest-Investitionsvolumen für die Antragstellung gibt es nicht.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des EMFAF sowie aus Kofinanzierungsmitteln des Bundes.
Welche Förderrichtlinie ist zu beachten?
Für die Förderung gilt die Richtlinie des Bundes zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL) vom 08.07.2024.
Weitere Hinweise
Das beigefügte Schaubild zeigt die Zulässigkeit der Plattfischfanggeräte nach ICES-Teilgebieten ab dem 9. April 2025 (rot: Gerät im Teilgebiet nicht zulässig; grün: zulässig).
ROOFLESS ist ein Netztunnel vor dem Steert und kann in Kombination mit jedem Steerttyp verwendet werden.
Siehe auch Abb.: Steertkombinationen Quelle: Thünen-Institut / A.Schütz